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Angst vor den Scheidungskosten?

von

Bea Berger

Scheidungskosten
Jede Scheidung kostet Geld. Und wer streitet, kann die Scheidungskosten schnell nach oben treiben. Bild: ©ENataliya Vaitkevich Pexels

Eine Scheidung kann teuer werden. Aber muss das auch bei dir so sein? Hier kannst du ausrechnen und verstehen, welche Scheidungskosten auf dich zukommen.

Scheidungskosten im Überblick

Dein Trennungsjahr ist rum und du (oder dein Ex-Partner) möchtest die Scheidung einreichen? Fakt ist: Je mehr ihr besitzt und je mehr ihr vor Gericht verhandelt, desto teurer wird es für euch beide. Schnell kannst du dabei den Überblick verlieren. Zum Glück gibt es Vorgaben, mit deren Hilfe du deine Scheidungskosten gut einschätzen kannst.


Scheidung

05.10.2025


Die Scheidung könnt ihr nicht selbst einreichen. Einer von euch muss dafür eine Anwältin/einen Anwalt beauftragen (Anwaltspflicht). Ihr benötigt also mindestens einen Rechtsbeistand. Voraussetzung: Die Scheidung ist einvernehmlich. Derjenige, der den Auftrag erteilt, muss dem Gericht einen Vorschuss erstatten. Auch die Anwältin kann einen Vorschuss berechnen.

Im weiteren Verlauf fallen Gerichtskosten an. Wenn ihr euch einvernehmlich scheiden lasst, werden diese zur Hälfte aufgeteilt. Man sagt auch: Sie werden gegeneinander aufgehoben.

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Ihr streitet um Kinder, Haus und Geld? Jeder einzelne Punkt, der verhandelt werden muss, treibt die Anwalts- und Gerichtskosten nach oben. Wieviel eine Scheidung letztlich kostet, hängt vom jeweiligen Streit- bzw. Gegenstandswert ab. Eventuell müsst ihr noch Gutachter etc. mit einplanen. Eine Scheidung kann sehr schnell sehr teuer werden!  

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Welche Scheidungskosten etwa auf dich zukommen, kannst du selbst ausrechnen. © Mathieu Stern auf Unsplash

Die Gerichtskosten in 3 Schritten

Willst du ganz genau wissen, welche gerichtlichen Scheidungskosten auf dich zukommen? Dann musst du die einzelnen Punkte unbedingt mit deiner Anwältin/deinem Anwalt besprechen! Du kannst aber selbst den ungefähren Rahmen ermitteln. Grundsätzlich richtet sich der Verfahrenswert (Gerichtskosten) nach dem Streitwert. Den ermittelst du in drei Schritten:

  1. Durchschnitt eures gemeinsamen Nettoeinkommens:

    Bei Angestellten dienen dazu die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor dem Scheidungsantrag. Bei Selbständigen müsst ihr die Jahresnetto-Beträge der letzten drei Jahre zusammenrechnen. Das letzte Jahr zählt doppelt. Daraus berechnet ihr den Monatsdurchschnitt. Übrigens: Einkommen aus Bürgergeld oder Sozialhilfe werden in der Regel nicht berücksichtigt.

    Pro Kind könnt ihr einen pauschalen Betrag von 250 Euro bis 300 Euro abziehen (abhängig vom zuständigen Gericht). Das Ergebnis aus eurem gemeinsamen Durchschnitts-Nettoeinkommen nach Abzug des Kinderpauschbetrags nehmt ihr mal drei.
  2. Euer Vermögen:

    Zum Vermögen gehören Erspartes, Wertpapiere, Immobilien usw. Was in eurem Fall genau dazu zählt und wie der Verkehrswert z.B. eines Hauses bemessen wird, entscheidet letztlich das Gericht. Sachwerte werden in Geld umgerechnet. Schulden werden vom Vermögen abgezogen.

    Von eurem Gesamtvermögen könnt ihr Freibeträge abziehen. Deren Höhe variiert aber stark (zwischen 15.000 und 64.000 Euro pro Person) und liegt ebenfalls im Ermessen des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG).

    Manche Gerichte akzeptieren einen weiteren Kinderfreibetrag, den ihr vom Vermögen abziehen könnt. Dieser schwankt ebenfalls – je nach Gericht – zwischen 0 und 30.000 Euro pro Kind. Von dem, was am Ende als Vermögenswert übrigbleibt, werden 5 Prozent als Verfahrenswert berücksichtigt.
  3. Der Versorgungsausgleich

    Der Versorgungsausgleich ist der gegenseitige Ausgleich der Rentenpunkte, die ihr während eurer Ehe gesammelt habt. Er ist der Mittelpunkt jedes Scheidungsverfahrens und hat Einfluss auf den Verfahrenswert. Entscheidend ist die Zahl eurer Rentenanwartschaften in Kombination mit euren Netto-Einkommen. Für jedes Versorgungsanrecht (jede einzelne Police und gesetzliche Rentenversicherung) rechnet das Gericht 10 Prozent eures dreimonatigen Nettoeinkommens an. Mindestens aber 1.000 Euro.
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Der Verfahrenswert hat Grenzen: Ein Verfahrenswert von 3.000 Euro ist der Mindestsatz, den die Gerichte bei der Scheidung annehmen. Der höchstmögliche Verfahrenswert liegt bei 1 Million Euro.

Was kostet der Anwalt?

Die Anwaltskosten bestimmen den größten Teil der Scheidungskosten. Es gilt: Wer einen Anwalt beauftragt, muss ihn auch bezahlen. So gesehen ist derjenige, der die Scheidung einreichen lässt, im Nachteil. Er hat mehr Aufwand als der andere.

Lass ihr euch einvernehmlich scheiden, reicht es, wenn nur einer von euch anwaltlich vertreten wird. Sobald ihr aber zusätzlich etwas klären müsst, benötigt jeder einen eigenen Rechtsbeistand. Dann herrscht für euch beide Anwaltspflicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Anwaltsgebühren

Die Gebühren berechnet die Anwältin oder der Anwalt auf Grundlage des Streitwerts. Dieser wird vom Gericht festgelegt. Aus dem Streitwert ergibt sich eine Grundgebühr laut RVG-Tabelle. Auf dieser Basis stellt der Rechtsbeistand dann seine Rechnung:

1,3-Verfahrensgebühr:
Diese Gebühr fällt an, weil deine Anwältin / dein Anwalt das Scheidungsverfahren für dich vorbereitet und einleitet, also z.B. den Scheidungsantrag stellt und Schriftverkehr mit dem Gericht führt.

1,2-Terminsgebühr:
Dieses Gebühr entsteht, weil dein Rechtsbeistand dich beim Scheidungstermin vor Gericht vertritt. Sie wird auch fällig, wenn einer von euch den Scheidungsantrag zurückzieht oder das Gericht entscheidet, dass ihr nicht persönlich erscheinen müsst.

Sie geben an, mit welchem Faktor die Grundgebühr multipliziert wird. Hinzu kommt eine kleine Auslagenpauschale im zweistelligen Bereich (für Porto, Telefonate usw.).

Keine Ermäßigung!

Eine Honorarvereinbarung unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist unzulässig. Anwälte dürfen nicht weniger verlangen als das, was das Gesetz vorgibt.

Zahlen_Fakten

1,3-Verfahrensgebühr:       359,10 EUR
+
1,2-Terminsgebühr:            608,40 EUR
+
Auslagenpauschale:              20,00 EUR
+
19% Umsatzsteuer:             244,63 EUR

Gesamt: 1.532,13 EUR

Spar Tipp:

Manchmal macht es Sinn, dass derjenige die Scheidung einreicht, der finanziell schlechter dasteht. Oft werden dessen Scheidungskosten inklusive der Kosten für die Anwältin / den Anwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übernommen.

Zu arm für die Scheidung?

Du kannst dir die Kosten für Gericht und Anwalt nicht leisten, weil du kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hast? Dann darfst du Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Liegst du unter der Mindesteinkommensgrenze, bekommst du die Hilfe als Zuschuss. Du musst sie nicht zurückzahlen. Liegst du über der Grenze, erhältst du ein Darlehen.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtsgebühren, die Kosten für den Anwalt/die Anwältin und alle Scheidungsfolgen ab. Dazu musst du ein Formular ausfüllen und den Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Du kannst das selbst tun oder du lässt dir von deinem Rechtsbeistand helfen. Die Gebühren dafür werden ebenfalls übernommen (vorausgesetzt, die Verfahrenskostenhilfe wird nicht abgelehnt).

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Wenn du dir die Scheidungskosten nicht leisten kannst, gibt es Hilfe. ©pexels-ahsanjaya-8719570

Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe

Für die Berechnung der Verfahrenskostenhilfe zählt dein anrechenbares monatliches Einkommen. Das wird aus deinem Netto-Gesamteinkommen inklusive Kindergeld, Unterhaltsleistungen und sonstigen Einnahmen ermittelt. Davon werden folgende Posten abgezogen:

  • Grundfreibetrag (2024/2025 Stand: 625 Euro)
  • Freibetrag für jedes unterhaltspflichtige Kind (2024/2025 Stand: 494 Euro)
  • Wohnkosten mit Heizkosten (sofern angemessen)
  • Arbeitsbedingte Aufwendungen (i. d. R. 5% des Nettoeinkommens)
  • Besondere Belastung (z.B. Kreditraten, Unterhalt, Krankheit, Fahrtkosten …)

Nach diesen Abzügen bleibt dein einzusetzendes Einkommen übrig. Die Hälfte davon sind dir als Ratenzahlung zuzumuten. Bleiben dir also z. B. 600 Euro übrig, musst du die Prozesskostenhilfe in monatlichen Raten à 300 Euro zurückzahlen. Es werden höchstens 48 Raten angesetzt.

Wenn deine monatlichen Raten unter 10 Euro liegen, musst du die Verfahrenskostenhilfe gar nicht zurückzahlen. Sind deine Gerichtkosten niedriger als vier berechnete Monatsraten oder besitzt du Vermögen, das du einsetzen kannst, bekommst du keine Kostenhilfe.

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Alle Quellenangaben findest du in diesem Dokument.

Avatar von Bea Berger

Als mein damaliger Ehemann und ich uns scheiden ließen, waren wir vernünftig genug, uns nicht vor Gericht zu streiten. So ging alles schnell über die Bühne und die Scheidungskosten hielten sich im Rahmen.

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