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Kindesunterhalt: Nix ist fix
Wer Kindesunterhalt zahlen muss, hängt in erster Linie davon ab, bei welchem Elternteil der Nachwuchs die meiste Zeit verbringt. Ist das bei dir? Dann muss der Vater zahlen. Aber den Unterhalt für das Kind selbst ausrechnen – ist das nicht wahnsinnig kompliziert? Die Antwort ist: Ja und Nein. Wie viel dir grundsätzlich zusteht, kannst du leicht herausfinden.

04.10.2025
Kindesunterhalt berechnen
Das kannst du jetzt selbst
Es gibt jedoch Besonderheiten, die du beachten musst. Kinder verursachen Zusatzkosten, die beim Kindesunterhalt nicht berücksichtigt sind. Außerdem kann der Unterhalt gekürzt werden. Zum Beispiel, wenn euer Sprössling eine Ausbildung beginnt. Oder derjenige, der zahlt, deutlich mehr Betreuungszeit übernimmt.
Welche Rolle spielt die Betreuungszeit?
Wohnt euer Kind zum größten Teil bei dir, lebt es im Residenzmodell. Hier holen viele Väter ihren Nachwuchs jedes zweite Wochenende und die Hälfte aller Ferien zu sich. Das zählt zum normalen Umgang. Seine Unkosten (Essen, Ausflüge, Strom usw.) darf der Vater nicht vom Kindesunterhalt abziehen. Sobald sich das Betreuungsverhältnis stark verschiebt, kann sich das jedoch ändern.
Wird euer Kind zu exakt 50 Prozent von euch beiden betreut, hat es zwei Lebensmittelpunkte: Das nennt sich echtes Wechselmodell. Beachte: Hier seid ihr beide zum Barunterhalt verpflichtet. Wer welchen Anteil zahlen muss, rechnet ihr nach euren Gehältern aus. Es kann sein, dass sich diese Geldbeträge ausgleichen und ihr auf Null rauskommt. Oder einer muss dem anderen einen Ausgleich erstatten.
Tipp:
Barunterhalt im Wechselmodell kann eine komplizierte Geschichte sein. Am Besten befragt ihr dazu eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht.
Dann sind da noch Betreuungszeiten, die zwischen dem Residenzmodell und dem echten Wechselmodell liegen. Hier gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Manche Eltern einigen sich darauf, dass jeder seinen finanziellen Aufwand selbst bezahlt. Oft kommt es aber zu Streitigkeiten.
Erweiterter Umgang: Der Zahlungspflichtige betreut das Kind an den Wochenenden und zusätzlich an zwei Werktagen die Woche. Er kümmert sich damit „über das übliche Maß hinaus“um das Kind und darf den Kindesunterhalt verringern.
(Urteil 12.03.2024 – AZ: XII ZB 234/13)
Natürlich könnt ihr jeden Betreuungstag vor Gericht ausfechten. Das ist nicht nur mühsam und teuer, sondern kann sich auch negativ auf das Wohl eures Kindes auswirken. Darum solltet ihr euch nach Möglichkeit abstimmen.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Weitere Besonderheiten beim Kindesunterhalt sind Zusatzausgaben, die nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind. Wer von euch beiden diese Zusatzausgaben stemmt, müsst ihr individuell regeln. Man unterscheidet dabei zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.
Mehrbedarf und Sonderbedarf – was ist das?
Mehrbedarf:
Kosten, die regelmäßig über längere Zeit auftreten.
Zum Beispiel Gebühren für Kindergarten und Studium, Förderunterricht und Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Sonderbedarf:
Einmalige, nicht vorhersehbare und ungewöhnliche Kosten, die den üblichen Lebensbedarf übersteigen. Der Bedarf tritt plötzlich ein und konnte deshalb nicht angespart werden. Hierzu gehören etwa die Kosten einer Säuglings-Erstausstattung, unvorhergesehene Arzt- und Arzneikosten oder eine Behandlung beim Kieferorthopäden.
Für den Zusatzbedarf eines Kindes ist nicht immer der Unterhaltszahler zuständig. Verfügt ihr beide über ein Einkommen, wird der Betrag für jeden anteilig ausgerechnet. Hast du als Unterhaltsempfängerin keinen eigenen Verdienst, zahlt der Kindsvater alleine. Für beide Fälle gilt: Der Unterhalt darf nicht gekürzt werden. Auch auf den Selbstbehalt des Zahlers haben die Kosten keinen Einfluss.

Wenn das Kind 18 wird
Dein Kind wird volljährig? Happy Birthday. Ein Grund zu feiern… oder nicht? Fällt sein Unterhalt nun weg? Schließlich ist es jetzt selbständig und benötigt keine Betreuung mehr. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich auch komplett alleine versorgen kann.
Ihr müsst sicherstellen, dass eurer Nachwuchs eine ordentliche und seinen Begabungen entsprechende Ausbildung abschließen kann, ohne dabei in seiner Existenz gefährdet zu sein.
Auch hier erwarten dich Besonderheiten beim Kindesunterhalt. Unter folgenden Bedingungen wird dieser weiterhin fällig:
- Schule und Studium:
Wenn euer Kind noch zur Schule geht oder studiert, seid ihr zum Kindesunterhalt verpflichtet. Auch, wenn es sein Studium nach abgeschlossener Lehre aufnimmt. Und sogar, wenn es im Ausland stattfindet.
Voraussetzung: Das Studium muss die Lehre fachlich ergänzen. Es sollte innerhalb der Regelzeit abgeschlossen werden. (In den ersten drei Monate ist jedoch ein Wechsel möglich.) - Kinder in Berufsausbildung:
Solange sich euer Nachwuchs in seiner ersten Berufsausbildung befindet, müsst ihr (bis zum Abschluss) für seinen Unterhalt sorgen. Einen Teil seines Einkommens dürft ihr vom Kindergeld abziehen.
Eure Unterhaltspflicht bleibt bestehen
wenn euer Kind Schule, Ausbildung oder Studium wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuung unterbricht und später fortsetzt.
Privilegiert oder nicht?
Trotz des Rechts auf Kindesunterhalt kann es vorkommen, dass ein volljähriges Kind leer ausgeht, bzw. reduzierten Unterhalt bekommt. Denn der Gesetzgeber unterscheidet zusätzlich zwischen zwei Gruppen:
Privilegierte Volljährige:
Diese jungen Erwachsenen haben dieselben Rechte auf Unterhalt wie minderjährige Kinder. Sie werden also bei Berechnung und Verteilung gleich behandelt. Dazu müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Sie leben bei mindestens einem Elternteil
- Sie sind unverheiratet
- Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Sie befinden sich in einer allgemeinen Schulausbildung (Mittelschule, Realschule, Gymnasium oder Fachoberschule)
Ausnahme:
Das Kind besitzt ein Vermögen, aus dem es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
Nicht privilegierte Volljährige:
Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen der privilegierten Volljährigen. Deshalb stehen sie in der Rangfolge im Unterhaltsrecht weiter hinten. Das kann dazu führen, dass z.B. für ein volljähriges Kind im Studium nichts oder nur wenig übrigbleibt.
Eltern an der Leistungsgrenze
Schon klar, dem Nachwuchs soll es an nichts fehlen. Seine berufliche Zukunft darf nicht gefährdet sein. Aber was ist, wenn ihr als Eltern an eurem wirtschaftlichen Limit angekommen seid? Ist euer Einkommen so gering, dass eure Altersvorsorgen in Gefahr sind, müsst ihr keine zusätzlichen Ausbildungen, Studiengänge oder Auslandsaufenthalte finanzieren.

Ewige Orientierungsphase?
Euer erwachsenes Kind kann sich nicht endlos von euch finanzieren lassen. Es muss seine Ausbildung zielstrebig und ernsthaft – ohne große Zeitverzögerung – durchziehen.
Eine vermasselte Abschlussprüfung ist noch okay. Schwänzt dein Kind jedoch die Berufsschule, fällt mehrmals durch oder wechselt häufig das Studienfach, sieht die Sache anders aus.
Ein Kind darf sich einmal umorientieren. Wenn es z.B. feststellt, dass sein eingeschlagener Weg nicht der richtige war. Es darf seine Erstausbildung abbrechen und eine andere beginnen. Auch einen Studienwechsel in den ersten zwei Semestern müsst ihr ihm zugestehen.
Du glaubst, dass dein Kind absichtlich bummelt? Dann hast du das Recht, Nachweise über den Verlauf seiner Ausbildung oder seines Studiums zu verlangen. Zum Beispiel kannst du dir seine Prüfungsergebnisse vorlegen lassen. Dazu ist dein Kind verpflichtet, wenn du es aufforderst.
Hättest du's gewusst?
Ihr müsst Nichtstun und Trödelei eures Nachwuchses nicht finanzieren.
Besucht dein volljähriges Kind weder Schule noch Uni, ist es gesetzlich verpflichtet, zu arbeiten!
Sucht es sich keinen Job, obwohl es dazu in der Lage ist, verfällt sein Anspruch auf Unterhalt!
Wie wird denn nun gerechnent?
Mit dem 18. Geburtstag erlischt das Sorgerecht beider Eltern. Euer Kind ist erwachsen und muss seinen Kindesunterhalt selbst bei euch einfordern. Es ist nun egal, bei wem es lebt oder ob es eine eigene Wohnung hat. Ihr seid jetzt beide zum Barunterhalt verpflichtet. Zur Berechnung wird euer gemeinsames Einkommen herangezogen.

Und so geht’s:
Zuerst müsst ihr eure Einkommen bereinigen. Das heißt, ihr dürft einige eurer Ausgaben abziehen (siehe Teil 1: Kindesunterhalt berechnen).Was übrig bleibt, rechnet ihr zusammen. Ihr könnt nun in der Düsseldorfer Tabelle in einer gemeinsamen Einkommensgruppe den Kindesunterhalt ermitteln:
Bekommt euer volljähriger Nachwuchs ein Lehrlingsgehalt, müsst ihr zuerst eine Pauschale von 100 Euro (Ausbildungsmehrbedarf) abziehen. Sein restliches Einkommen wird zur Hälfte vom Unterhalt weggerechnet. Ebenso das volle Kindergeld.
Lebt euer Kind auswärts, steht ihm ein Festbetrag von 930 Euro zu. Auch dieser wird um das volle Kindergeld gekürzt. Zusätzlich wird das volle Lehrlingsgehalt (bzw. BAföG) abgezogen.
Zum Schluss zahlt jeder seinen errechneten Anteil. Meist sieht es jedoch so aus: Lebt euer volljähriges Kind noch bei dir, deckst du den Kindesunterhalt normalerweise durch ein Taschengeld und Naturalleistungen (Unterkunft und Essen) und der Kindsvater zahlt weiterhin den Barunterhalt.
Beachte den Selbstbehalt
Auch ihr als Eltern braucht eine Grundlage zum Leben. Darum habt ihr einen Anspruch auf Selbstbehalt. Das ist eine Summe, die ihr für euch behalten dürft. Sie bleibt vom Unterhalt unberührt. Den aktuellen Stand findest du in der Düsseldorfer Tabelle. Hier gibt es zwei Arten:
- Notwendiger Selbstbehalt
Er gilt sowohl bei minderjährigen Kindern als auch bei privilegierten Volljährigen. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige ist er etwas höher als für arbeitslose. - Angemessener Selbstbehalt
Der Betrag ist hier etwas höher als beim notwendigen Selbstbehalt und gilt für nicht privilegierte Volljährige.
Volljährige Kinder mit Behinderung
In der Regel endet der Kindesunterhalt, wenn euer Kind seine berufliche Ausbildung oder das Studium abgeschlossen hat. Aber: Für Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht aus eigener Kraft für sich sorgen können, gibt es keine Begrenzung. Sie haben ein lebenslanges Recht auf Unterhalt.
Ein Sozialträger, der für den Betroffenen zuständig ist (z.B. das Sozialamt), kann den Kindesunterhalt bei den Eltern einklagen. Es spielen jedoch noch weitere Faktoren eine Rolle. Eingliederungshilfe, finanzielle Verhältnisse von Eltern und Kind usw. Im Zweifel macht es Sinn, einen Fachanwalt für Behindertenrecht zu befragen.
Tipp:
Erwachsene Menschen mit entsprechender Behinderung haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Es muss mit Vollendung des 18. Lebensjahres neu beantragt werden.
Neuer Partner – was ändert sich?
Du wohnst mit deinem neuen Lebensgefährten zusammen oder hast wieder geheiratet? Verdient er zum Unmut des Kindsvaters auch noch gutes Geld? Das hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt. Dein Partner muss den Kindern eines anderen Mannes keinen Unterhalt zahlen.
Vielleicht lebt der zahlungspflichtige Kindsvater mit einer neuen Partnerin zusammen, die arbeiten geht oder vermögend ist. Auch das beeinflusst erst einmal nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die Neue kann so viel verdienen, wie sie möchte. Mit zwei Ausnahmen:
- Der Erzeuger hat bisher weniger gezahlt, als er müsste. Weil er sonst unter den Selbstbehalt gefallen wäre. Sinken durch das Zusammenleben mit der neuen Partnerin seine Lebenshaltungskosten z.B. durch geringere Miete, kann auch sein Selbstbehalt sinken. Er muss dadurch den vollen Kindesunterhalt bezahlen.
- Hat der Vater deines Kindes gar kein, seine neue Ehefrau jedoch ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, könnte er ein Taschengeld von ihr verlangen. Das zählt zu seinem Einkommen. Und kann dadurch Einfluss haben auf den Kindesunterhalt, den er zahlen muss.
Aber was machst du, wenn der Kindsvater sich quer stellt? Zahlt er den Unterhalt nur nach Lust und Laune oder verweigert ihn komplett? Dagegen kannst du dich wehren.

31.08.2025
Hilfe! Der Vater zahlt keinen Kindesunterhalt
Hier bekommst du die Unterstützung die du brauchst
Alle Quellenangaben findest du in diesem Dokument.
FAQ
Welchen Einfluss hat die Betreuungszeit auf den Kindesunterhalt?
Hat euer Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem von euch, lebt es im Residenzmodell. In dem Fall muss der andere den vollen Kindesunterhalt bezahlen. Wenn er das Kind regelmäßig abholt und ihm dabei Kosten entstehen, darf er diese nicht vom Unterhalt abziehen. Verschiebt sich die Betreuungszeit, kann sich der Kindesunterhalt verändern. Das müsst ihr individuell klären. Wird euer Nachwuchs zu exakt 50 Prozent von euch beiden betreut, lebt ihr das echte Wechselmodell. Damit müsst ihr beide Unterhalt zahlen. Dazu werden eure Gehälter angerechnet.
Was unterscheidet Mehrbedarf von Sonderbedarf?
Unter Mehrbedarf fallen Kosten, die regelmäßig über längere Zeit auftreten. Zum Beispiel Gebühren für Kindergarten und Studium, Förderunterricht, und Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Sonderbedarf umfasst einmalige, nicht vorhersehbare und ungewöhnliche Kosten, die plötzlich auftreten. Sie übersteigen den üblichen Lebensbedarf.Z.B. Kosten einer Säuglings-Erstausstattung, unvorhergesehene Arzt- und Arzneikosten oder eine Behandlung beim Kieferorthopäden.
Entfällt der Kindesunterhalt bei Volljährigkeit?
Wird dein Kind 18, muss es nicht mehr betreut werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich auch komplett alleine versorgen kann. Ihr als Eltern müsst es finanziell unterstützen, damit es Schule, Ausbildung oder Studium abschließen kann. Bis dahin wird der Kindesunterhalt weiterhin fällig. Auch eine einmalige Umorientierung oder ein aufbauendes Studium nach der Ausbildung müsst ihr in Kauf nehmen. Den Kindesunterhalt ab dem 18. Lebensjahr leistet ihr beide in bar. Wer wie viel zahlt, errechnet sich nach euren Gehältern.




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