Ehegattentestament

Ein Testament wird auch letzter Wille genannt. Mit diesem Schriftstück entscheidest du als Erblasser darüber, was nach deinem Tod mit deinem Nachlass passiert. Dazu gehören z.B. Immobilien, Autos, Schmuck, Bankkonten, Verträge und digitaler Nachlass wie E-Mail-Konten. Aber auch offene Rechnungen sowie vorhandene Schulden.

Es gibt verschiedene Formen. Eine davon ist das Ehegattentestament. Das können Paare, die verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben, verfassen. Ziel ist es, den überlebenden Partner abzusichern, auch indem man evtl. die gesetzliche Erbfolge umgeht.

Grundsätzlich gibt es drei Varianten:

1. Gleichzeitig gemeinschaftliches Testament

Beide Partner verfassen zur selben Zeit zwei getrennte Testamente, die auf demselben Blatt stehen.  Die Inhalte müssen nicht aufeinander abgestimmt sein. Sie sind voneinander unabhängig. Jeder regelt seinen eigenen Nachlass.

Rechtlich handelt es sich um zwei eigenständige Testamente auf demselben Papier. Hier reicht es aus, wenn nur einer den Text mit der Hand verfasst und beide Eheleute unterschreiben.

2. Wechselbezügliches Testament

Jeder Partner verfasst ein Ehegattentestament, in dem er den anderen begünstigt. Beide Dokumente hängen jedoch voneinander ab. Das bedeutet: Was der eine Partner verfügt, gilt nur, weil der andere etwas bestimmtes verfügt. Das ist zum Beispiel automatisch der Fall, wenn sich beide gegenseitig als Erben einsetzen.

Es muss aber nicht unbedingt der gesamte Inhalt eines Testaments wechselbezüglich sein. Eine kleine Spende, etwa an eine Partei oder einen Verein, kann einseitig und somit davon ausgeschlossen sein.

Als wechselbezüglich gelten diese drei Punkte:

  1. Erbeinsetzung: Wer soll erben?
  2. Vermächtnis: Wer bekommt was?
  3. Auflage: z.B. Der Erbe muss sich um die Katze kümmern

Das wechselbezügliche Testament ist rechtlich über den Tod eines Ehegatten hinaus bindend. Gerade bei Patchwork-Familien oder wenn sich die Lebensumstände ändern, kann das zum Problem werden. Die bekannteste Form ist das Berliner Testament.

3. Gegenseitiges Testament

Beide Partner bedenken einander in einzelnen Testamenten. Sie sind voneinander unabhängig. Das bedeutet, jeder hätte seine Verfügung auch dann getroffen, wenn der andere seine Entscheidung im Testament ändert.

Um zu verhindern, dass eine Verfügung als wechselseitig gilt, reicht im Ehegattentestament die Anmerkung: „Diese Verfügungen sollen nicht wechselseitig sein“. Der Vorteil: Der Überlebende kann später Änderungen vornehmen.

Ehegattentestament: Der Pflichtteil

Trotz Ehegattentestaments kannst du die gesetzliche Erbfolge nicht vollständig umgehen. Kinder haben beim ersten Todesfall meist einen Anspruch auf den Pflichtteil. Und zwar in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Oft enthalten viele Berliner Testamente deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel: „Wer beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, bekommt beim zweiten Todesfall auch nur den Pflichtteil“.

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